Ich höre von Planenden immer wieder, Ausschreibungen müssten produktneutral erfolgen. Das gilt – sofern überhaupt ausgeschrieben werden muss – für Projekte öffentlicher Träger.
Zugleich werde ich belehrt, DESHALB müsse man nach DIN 18041 ausschreiben…
Das Gegenteil ist der Fall!
Sie KÖNNEN sogar dann auf Ausschreibungen verzichten, wenn bestimmte Zielsetzungen allein durch EINEN Anbieter erreicht werden können! So etwa die inklusive Ausstattung von Räumen – OHNE zusätzliche elektroakustische Anlagen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die induktive Sprachübertragung für Personen, die auf Hörgeräte angewiesen sind, nicht die beste + nicht die angenehmste Lösung darstellt.
Induktive Signalübertragung ist dort ein unverzichtbarer Behelf, wo keine andere Lösung umsetzbar ist, etwa in Bahnhofshallen oder in Konferenzhallen.
Ausschreibungen + DIN 18041
So genannte Kantenabsorber gibt es etwa seit den 1990er Jahren, um in durchschnittlich großen Kommunikationsräumen für bessere #Sprachverständlichkeit zu sorgen. Dennoch gehen die beiden Novellen von DIN 18041, von 2004 und 2016, darauf nicht ein. Sinn und Methodik des Einsatzes von Kantenabsorbern werden in der Norm weder sinnvoll erwähnt, noch physikalisch korrekt erläutert.
… nur EIN Teil der Wahrheit
Auf der anderen Seite wird mittels DIN 18041 der sinnvolle Einsatz von Kantenabsorbern sogar konkret unterdrückt:
Während Kantenabsorber GRUNDSÄTZLICH einen sehr starken positiven Einfluss auf die Raumakustik haben, haben sie zugleich einen geringen Einfluss auf die gemessenen Nachhallzeiten.
Aber: ECHTER Nachhall ist gar nicht nachteilig – und hat nur einen sehr geringen Einfluss auf die Klarheit des Raumklangs.
Das ist seit Langem empirisch bewiesen, wird aber von DIN 18041 ausgeklammert.
Fakt ist:
Alle Ausschreibungen öffentlicher Stellen, in die DIN 18041 als Bedingung – und somit vertraglich bindend – eingebunden wird, sind genau genommen juristisch anfechtbar.
Denn zahlreiche Produkte, die es zum Teil bereits seit Langem gibt, werden auf diesem Wege vom Wettbewerb ausgeschlossen. Der Zusammenhang zwischen „guter Hörsamkeit“ und kurzen Nachhallzeiten – der in DIN 18041 physikalisch fehlerhaft behauptet wird – diskreditiert Kantenabsorber indirekt als technisch unzulänglich.
Und nicht nur Kantenabsorber. Sondern insbesondere das ReFlx®-System, mit dem – ohne zusätzliche Installation von Elektroakustik – Inklusionsräume perfekt ausgerüstet werden können. Nämlich passiv, OHNE dass es induktiver Signalübertragungen überhaupt bedarf!
DIN 18041 hingegen fordert ausdrücklich elektroakustische Anlagen für die #Inklusion.
Der Verzicht auf Elektroakustik hat – neben Vorteilen für Kostenträger – den positiven Nebeneffekt, dass die vollumfängliche Einbettung Hörgeschädigter gelingt. Zudem werden minder Betroffene – also zugleich alle „Personen mit einem erhöhten Bedürfnis nach guter Hörsamkeit“ (DIN 18041, Vorwort) – vorbehaltlos einbezogen, ohne ihnen etwaige Nachteile zuzumuten.
Alle Ausschreibungen, die explizit DIN 18041 einbinden, sind nicht produktneutral + weisen den aktuellen Stand der Technik zurück.
DIN 18041 zielt darauf ab, eingespielte Produktions- und Vertriebsabläufe auf lange Sicht abzusichern. Die Norm zielt nur deklaratorisch – nicht aber faktisch physikalisch – darauf ab, Personen mit Hörschädigungen Unterstützung zu bieten.
tatsächlich gesetzlich bindend: allein ASR A3.7
Sie können – vollkommen rechtssicher – auf Ausschreibungen verzichten, wenn ohnehin nur EIN Anbieter die angestrebte Eigenschaft auch realisieren kann.
Und die Arbeitsschutzregel ASR A3.7 öffnet sich ausdrücklich für technische Innovationen. Dort werden Arbeitgeber sogar aufgefordert, sich NICHT an das in der Richtlinie dargestellte Verfahren zu halten, sondern lediglich „mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit“ zu gewährleisten (ASR A3.7, Satz 5 der Einleitung).
„Im Sinne dieser Norm“, so lautet es in DIN 18041, „ist die frequenzabhängige Betrachtung der Nachhallzeit zwingend erforderlich.“
mit welcher Auswirkung für Ausschreibungen?
Dieser Satz stützt die Suggestion, Nachhallzeiten seien von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig beinhaltet die Formulierung die rechtliche Freistellung des Norm-Herausgebers. „Im Sinne dieser Norm“ heißt: Diese Anforderung ist physikalisch zumindest nicht gesichert + etwaig umstritten. Man setzt also letztlich deklaratorisch den Geltungsrahmen fest.
Weshalb ich stets vom „so genannten“ Nachhall spreche, lesen Sie hier: Das Abklingen des Gesamtschallereignisses in einem Raum darf – physikalisch korrekt – nicht als „Nachhall“ bezeichnet werden.
… und wurde es auch – trotz anders lautender Behauptungen oder dahingehend suggestiver Darstellungen – von Wallace C. Sabine nie!