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Ausschreibungen: produktneutral

Ich höre von Planenden immer wieder, Ausschreibungen müssten produktneutral erfolgen. Das gilt – sofern überhaupt ausgeschrieben werden muss – für Projekte öffentlicher Träger.

Zugleich werde ich belehrt, DESHALB müsse man nach DIN 18041 ausschreiben…

Das Gegenteil ist der Fall!

Sie KÖNNEN sogar dann auf Ausschreibungen verzichten, wenn bestimmte Zielsetzungen allein durch EINEN Anbieter erreicht werden können! So etwa die inklusive Ausstattung von Räumen – OHNE zusätzliche elektroakustische Anlagen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die induktive Sprachübertragung für Personen, die auf Hörgeräte angewiesen sind, nicht die beste + nicht die angenehmste Lösung darstellt.

Induktive Signalübertragung ist dort ein unverzichtbarer Behelf, wo keine andere Lösung umsetzbar ist, etwa in Bahnhofshallen oder in Konferenzhallen.

Ausschreibungen + DIN 18041

So genannte Kantenabsorber gibt es etwa seit den 1990er Jahren, um in durchschnittlich großen Kommunikationsräumen für bessere #Sprachverständlichkeit zu sorgen. Dennoch gehen die beiden Novellen von DIN 18041, von 2004 und 2016, darauf nicht ein. Sinn und Methodik des Einsatzes von Kantenabsorbern werden in der Norm weder sinnvoll erwähnt, noch physikalisch korrekt erläutert.

nur EIN Teil der Wahrheit

Auf der anderen Seite wird mittels DIN 18041 der sinnvolle Einsatz von Kantenabsorbern sogar konkret unterdrückt:

Während Kantenabsorber GRUNDSÄTZLICH einen sehr starken positiven Einfluss auf die Raumakustik haben, haben sie zugleich einen geringen Einfluss auf die gemessenen Nachhallzeiten.

Aber: ECHTER Nachhall ist gar nicht nachteilig – und hat nur einen sehr geringen Einfluss auf die Klarheit des Raumklangs.

Das ist seit Langem empirisch bewiesen, wird aber von DIN 18041 ausgeklammert.

Fakt ist:

Alle Ausschreibungen öffentlicher Stellen, in die DIN 18041 als Bedingung – und somit vertraglich bindend – eingebunden wird, sind genau genommen juristisch anfechtbar.

Denn zahlreiche Produkte, die es zum Teil bereits seit Langem gibt, werden auf diesem Wege vom Wettbewerb ausgeschlossen. Der Zusammenhang zwischen „guter Hörsamkeit“ und kurzen Nachhallzeiten – der in DIN 18041 physikalisch fehlerhaft behauptet wird – diskreditiert Kantenabsorber indirekt als technisch unzulänglich.

Und nicht nur Kantenabsorber. Sondern insbesondere das ReFlx®-System, mit dem – ohne zusätzliche Installation von Elektroakustik – Inklusionsräume perfekt ausgerüstet werden können. Nämlich passiv, OHNE dass es induktiver Signalübertragungen überhaupt bedarf!

DIN 18041 hingegen fordert ausdrücklich elektroakustische Anlagen für die #Inklusion.

Satz 5 der Arbeitsschutzregel ‚ASR A3.7‘, die die „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ herausgibt

Der Verzicht auf Elektroakustik hat – neben Vorteilen für Kostenträger – den positiven Nebeneffekt, dass die vollumfängliche Einbettung Hörgeschädigter gelingt. Zudem werden minder Betroffene – also zugleich alle „Personen mit einem erhöhten Bedürfnis nach guter Hörsamkeit“ (DIN 18041, Vorwort) – vorbehaltlos einbezogen, ohne ihnen etwaige Nachteile zuzumuten.

Alle Ausschreibungen, die explizit DIN 18041 einbinden, sind nicht produktneutral + weisen den aktuellen Stand der Technik zurück.

DIN 18041 zielt darauf ab, eingespielte Produktions- und Vertriebsabläufe auf lange Sicht abzusichern. Die Norm zielt nur deklaratorisch – nicht aber faktisch physikalisch – darauf ab, Personen mit Hörschädigungen Unterstützung zu bieten.

tatsächlich gesetzlich bindend: allein ASR A3.7

Sie können – vollkommen rechtssicher – auf Ausschreibungen verzichten, wenn ohnehin nur EIN Anbieter die angestrebte Eigenschaft auch realisieren kann.

Und die Arbeitsschutzregel ASR A3.7 öffnet sich ausdrücklich für technische Innovationen. Dort werden Arbeitgeber sogar aufgefordert, sich NICHT an das in der Richtlinie dargestellte Verfahren zu halten, sondern lediglich „mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit“ zu gewährleisten (ASR A3.7, Satz 5 der Einleitung).

„Im Sinne dieser Norm“, so lautet es in DIN 18041, „ist die frequenzabhängige Betrachtung der Nachhallzeit zwingend erforderlich.“

mit welcher Auswirkung für Ausschreibungen?

Dieser Satz stützt die Suggestion, Nachhallzeiten seien von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig beinhaltet die Formulierung die rechtliche Freistellung des Norm-Herausgebers. „Im Sinne dieser Norm“ heißt: Diese Anforderung ist physikalisch zumindest nicht gesichert + etwaig umstritten. Man setzt also letztlich deklaratorisch den Geltungsrahmen fest.

Weshalb ich stets vom „so genannten“ Nachhall spreche, lesen Sie hier: Das Abklingen des Gesamtschallereignisses in einem Raum darf – physikalisch korrekt – nicht als „Nachhall“ bezeichnet werden.

… und wurde es auch – trotz anders lautender Behauptungen oder dahingehend suggestiver Darstellungen – von Wallace C. Sabine nie!

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geringer Nachhall vs. klaren Raumklang

Kurze Nachhallzeiten – mit anderen Worten: geringer Nachhall – sind kein Garant für gute Sprachverständlichkeit. Und sind auch kein Garant für eine klare Musikwiedergabe. Das ist in der Akustikbranche auch (zumindest überwiegend und seit Langem) bekannt.

Aber während man „offiziell“ DIN 18041 zumindest nicht in Misskredit bringt, hebt man diese Norm sogar bevorzugt als anerkannte Leitlinie hervor.

Washalb das? Wenn doch hinter vorghaltener Hand allgemein bekannt scheint: „Ist der Nachhall kurz, so ist nicht unbedingt auch die Sprachverständlichkeit gut.“

DIN 18041 spricht eine andere Sprache. Dort pocht man auf umso kürzere Nachhallzeiten, je höher der Bedarf an „guter Hörsamkeit“ eingeschätzt wird.

Zudem statuiert DIN 18041 die Nachhallzeit als Kernkriterium: „Im Sinne dieser Norm ist die frequenzabhängige Betrachtung der Nachhallzeit zwingend erforderlich.“ (DIN 18041:2016-03; 4.2.3 – Anforderungen an die Nachhallzeit)

„normale“ Sprache trägt kaum 4 m weit

Glaubt man der Norm, dann ist allein der Direktschall die ausreichende Grundlage für eine optimale Sprachkommunikation in Räumen bis etwa 10 m Raumtiefe. Und laut DIN 18041 können folgerichtig Räume bis 250 Kubikmetern Raumvolumen nie zu stark bedämpft werden.

So wird denn auch ausdrücklich empfohlen, Absorption in durchschnittlich großen Klassenräumen möglichst vollflächig über absorbierende Decken, und zugunsten der Inklusion von Personen mit Hörbeeinträchtigungen auf jeden Fall zusätzlich über eine Schall absorbierende Rückwand einzubringen. (DIN 18041:2016-03; „4.2.3 – Anforderungen an die Nachhallzeit“ und „5.2 – Volumenkennzahl“)

geringer Nachhall ist die falsche Spur

Nun habe ich aber einen solchen Raum (mit vollflächig bedämpfender Decke gemäß DIN 18041, noch in der Fassung 05/2004) nachgerüstet. Nämlich: mit dem ReFlx®-System zusätzlich ausgestattet. Das Resultat ist ein ruhiger, eher noch auffällig dumpfer Raum – der aber zugleich durch eine extrem transparente Sprachklarheit auffällt.

Was haben die Messungen von Nachhallzeiten ergeben? Ein baugleicher und identisch mit vollflächig bedämpfender Decke ausgestatter Nebenraum weist einen durchschn. Nachhall von 0,38 sec. auf. Damit bleiben insgesamt 7 Räume noch innerhalb der 20-%-Toleranz für inklusive Räume der Raumklassifikation A4.

Der achte Raum verdankt dem ReFlx®-System nicht nur eine extreme Klarheit von Sprache. … sondern auch eine mittlere Nachhallzeit von 0,44 sec.

Raum 222 der Städt. Realschule Waltrop – mit ReFlx®-System nachgerüstet

Die Anforderungen der Norm – folglich einschl. aller Ratschläge, geringer Nachhall sei förderlich für „gute Hörsamkeit“ – werden in einem Kommentar zur zweiten Novelle der Norm (Chr. Nocke [Hrsg.]: Hörsamkeit in Räumen – Kommentar zu DIN 18041; Beuth, 2018) bereits einleitend sogar als gesetzlich verbindlich beschrieben. Eine Anmaßung sondergleichen. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass mindestens für diese 2. Novelle der Norm (Ausgabe 2016) versucht worden war, den Einfluss der Raumkanten in die Norm einzubringen. Tatsächlich nämlich blieb dieses Engagement erfolglos: Einzig 1 x finden Raumkanten in der Norm eine eher verwirrende Erwähnung.

DIN 18041 legt falsche Fährte aus

„Schallabsorber mit bevorzugter Wirksamkeit im tieffrequenten Bereich sind in Schallquellennähe, in Raumecken oder -kanten besonders wirksam“, so ist in DIN 18041:2016-03 zu lesen (Ordnungspunkt 5.4 – Positionierung akustisch wirksamer Flächen; Seite 19 der Norm). Das wird dem Sachverhalt nicht im Geringsten gerecht. Nicht zuletzt deshalb, weil die Anspielung auf tiefe Frequenzen die Sicht auf die Raumkante verzerrt.

Auch zwei andere Räume der Städt. Realschule Waltrop weisen eine extrem gute Sprachverständlichkeit dank ReFlx®-System auf. Beide Räume sind komplett schallhart belassen worden und weisen einen Nachhall deutlich über der Norm auf. Dennoch bieten beide Räume eine Klarheit von Sprache, von der auch Personen in außerordentlichem Maße provitieren, deren Hörfähigkeit bereits deutlich beeinträchtigt ist, die also so genannt „schwerhörig“ sind. Für Raum 122 ist ein Gutachten erstellt worden, das den deutlichen Nachhall ebenso objektiviert, wie die außerordentliche Sprachdeutlichkeit (STI-Werte). Die Sprachverständlichkeit ist „ausgezeichnet“ gut – und vor allem gleichmäßig im gesamten Raum präsent.

… dabei sind die STI-Werte in sich noch nicht einmal objektiv! Denn in die Berechnungen für den ’speech transmission index‘ fließt der Nachhall als maßgeblicher Wert mit ein. Von diesem ist hingegen gut bekannt, dass er NICHT für gut Sprachverständlichkeit steht. Und für diesen belegen mindestens jene Räume, die mit dem ReFlx®-System ausgestattet sind, dass gern sogar im Gegenteil ein vermeintlich zu starker Nachhall herrschen darf.

Raum 122 der Städt. Realschule Waltrop – mit dem ReFlx®-System ausgestattet

Was macht gute Sprachverständlichkeit aus?

Sprache trägt nur über eine Distanz von 3 bis 4 Metern wirklich gut und klar, nämlich mit hinreichender Energie. Dieses, weil insbesondere die höheren Frequenzen überproportional der Luftdämpfung erliegen. Bei größeren Distanzen leiden die höheren Frequenzen am stärksten – und damit genau jene Frequenzen, die Sprachkodierung tragen. Die Stimmhaftigkeit von Sprache ist ein Hilfsmittel, aber kein Charakteristikum für Sprache.

Fände nicht im Mundraum eine dezidierte Lautbildung statt, so könnten auch die Vokale – die so genannt „Stimmhaften“ – gar nicht voneinander unterschieden werden. Die Stimmlippen bringen allein ein Fundament hervor, den Grundton der Stimme. Kodierungswert hingegen besitzt Stimmhaftigkeit nicht.

Nun geht aber ein geringer Nachhall zwangsläufig einher mit starker Absorption – insbesondere der mittleren und höheren Frequenzen, und damit genau der Sprachkodierung. Je schwächer der Nachhall, je kürzer die Nachhallzeiten, desto mehr leidet die Sprachverständlichkeit. Das ist genau das Gegenteil von dem, was die Norm – DIN 18041 – mit so genannter „Bedämpfung“ verspricht.

geringer Nachhall ist nebensächlich

Bereits Wallace C. Sabine hatte – nicht nur einmal, aber bereits erstmalig in einer Publikation im Jahre 1900 – darauf hingewiesen, dass mit zunehmender Tonhöhe die Obertöne umso mehr in Mitleidenschaft gezogen wurden, je mehr schallabsorbierende Objekte im Raum sind. Seien das nun Stuhlpolsterungen oder Vorhänge gewesen, oder schließlich ein zahlreiches Publikum. Was die Norm zum Kriterium erhebt – nämlich das Verhältnis von Raumvolumen zu den Schall absorbierenden Qualitäten von Oberflächen – das war für Sabine nur eine Orientierungshilfe.